Volkssouveränität

Ethische Fragen und ihre rationale Begründbarkeit bewegen das philosophische Denken in einer Zeit, in der die Politik wieder über "Werte" debattiert und vertraute Grundlagen des politischen Handelns zur Disposition stehen.
Hermeneuticus
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Di 14. Mai 2019, 22:50

"Wir sind das Volk!" Dieser Kampfruf hatte 1989 noch einen unumstritten guten Klang. Damals richtete er sich immerhin auch gegen eine abgewirtschaftete Parteidiktatur. Er war Ausdruck eines legitimen Willens zur Demokratie.

Dreißig Jahre später allerdings klingt die Berufung auf das "Volk" und den "Volkswillen" - die europaweit Konjunktur hat - nicht mehr so klar und rein. Sie ist zum Vehikel rechter Ideologen geworden, die dem liberalen Rechtsstaat und der repräsentativen Demokratie den Kampf angesagt haben. Diese Ideologen berufen sich zwar gern auf den Willen des Volkes, aber sie lassen durchblicken, dass nicht das real existierende Staatsvolk in seiner Diversität und Pluralität meinen, sondern ein idealisiertes, da erst noch zu schaffendes, ethnisch zu bereinigendes Volk...

Doch auch für die Populisten und ihre Vordenker scheint das Prinzip der Volkssouveränität - das basale demokratische Prinzip also - nicht in Frage zu stehen. Ja im Gegenteil, sie gebärden sich, als wollten sie diesem Prinzip erst recht zur Geltung verhelfen - nämlich gegen das bestehende politische System, das ihrer nach Ansicht den wahren Volkswillen missachtet, wenn nicht sogar unterdrückt.


Um sich in diesen Diskussionen orientieren und die vertretenen Ansichten beurteilen zu können, ist es jedenfalls hilfreich, die dabei gern in Anschlag gebrachten Begriffe ein wenig zu klären. Also Begriffe wie "Volk" (bzw. "Nation"), "Wille des Volkes" und eben "Volkssouveränität". Das ist natürlich leichter gesagt als getan, denn es gibt bestimmt ganze Bibliotheken dazu. Aber als einigermaßen wacher Staatsbürger und Demokrat sollte man schon so halbwegs wissen, wovon da eigentlich geredet wird und was man selbst sagt, wenn man mitredet. Also muss man einfach irgendwo einen Anfang machen und sich weiter durchwuseln. Immer mit dem Mut, sich des eigenen Verstandes bedienen... ;-)

Mein Vorschlag für den Einstieg ist der Artikel "Volkssouveränität", den die Bundeszentrale für politische Bildung in ihrem Online-Lexikon zur Verfügung stellt. Da dieser Artikel selbst auf die historischen Voraussetzungen des Begriffs V. aufmerksam macht, werden wir nicht darum herum kommen, weitere Literatur zu Rate zu ziehen. Aber gemach - ich gehe selbst als Lernender in diese Diskussion und habe noch keine festen Vorstellungen von ihrem Verlauf. Hinweise und Vorschläge der Teilnehmer sind jedenfalls immer willkommen.



Hier der Anfang des genannten Artikels: "1. Begriffliches". Wie man sieht, ist das sehr kompakt formuliert - im typischen Lexikon-Stil eben. Und typischer Weise tauchen beim Lesen auch sofort die nächsten, weiterführenden Fragen auf... :-)

1. Begriffliches

Seit den bürgerlichen Revolutionen in Nordamerika und Frankreich Ende des 18. Jh.s findet das Sprachsymbol "Volkssouveränität" (V.) als normativer Grundbegriff in der Theorie des modernen demokratischen Verfassungsstaates Verwendung. Auf charakteristische Weise verbindet V. den von Bodin in die neuzeitliche Staatstheorie eingeführten, vom Lateinischen "superioritas" abgeleiteten "Souveränitäts"-Begriff mit dem eher politisch unbestimmten "Volks"- Begriff. V. wird dann im 19. und 20. Jh. zur allgemein anerkannten Bezeichnung für die verfassungsgebende, "konstituierende" Gewalt (pouvoir constituant) und zur Kurzformel für die demokratische Legitimation des Verfassungsstaates in deutlicher Kontraposition einmal gegenüber allen noch nachwirkenden Formen monarchischer Legitimation ("Monarchisches Prinzip"), zum anderen gegenüber den verschiedenen, durch die Systematik der Gewaltenteilung "konstituierten Gewalten" (pouvoirs constitués) Legislative, Exekutive und Judikative, die erst durch den Bezug auf die V. als solche konstituiert werden und Legitimation gewinnen. "Konstituierte Gewalten" in diesem Verständnis sind übrigens auch direktdemokratische oder plebiszitäre Elemente in demokratischen Verfassungssystemen; Einrichtungen wie Volksentscheide, Referenda, Volksabstimmungen etc. können entsprechend nur im Rahmen der vorgegebenen normativen Verfassungsordnung ausgeübt werden; insofern sind sie zwar Ausdruck des Prinzips der V. und durch sie legitimiert; nicht aber die V. selbst. Als konstituierende Gewalt "erschöpft" sich die V. im Akt der Verfassungsgebung; sie bleibt in der Verfassungsordnung "aufgehoben", bis es – aus welchen internen oder externen Gründen auch immer – zu einer Erneuerung des verfassungsgebenden Aktes kommen muss. In den sprachlichen Formeln "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus", "Alle Macht kommt vom Volke" etc. hat dieses V.-Prinzip inzwischen Eingang in alle geltenden, auch in die neuesten osteuropäischen Verfassungen gefunden und gehört damit zu den tragenden Legitimationsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates der Gegenwart überall in der Welt.




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Jörn Budesheim
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Mi 15. Mai 2019, 10:04

Teilweise etwas trocken, aber alles in allem ein sehr lesenswerter Artikel!




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Jörn Budesheim
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Mi 15. Mai 2019, 10:07

Die Entscheidung für die repräsentative Demokratie auf der Basis des V.- Prinzips erklärt sich für viele Interpreten aus der Einschätzung der Verfassungsväter, nach zwölf Jahren totalitärer NS-Diktatur (→ Nationalsozialismus) sei das deutsche Volk für mehr direkte Demokratie nicht reif gewesen.
Nach mehr als 50 Jahren Bestehen der zweiten deutschen Demokratie vermag das Argument nicht mehr zu überzeugen, das deutsche Volk als Gesamtheit der Bürger sei nicht reif und mündig, sich mittels direktdemokratischer Verfahren rational und effektiv in politische Sachentscheidungen einzuschalten. Leider hat sich diese Argumentation in der Verfassungsreformdiskussion nicht durchsetzen können. Die Verfassungsreform wurde 1994 definitiv verabschiedet, ohne auf Bundesebene eine plebiszitäre Komponente einzuführen.




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Friederike
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Mi 15. Mai 2019, 11:15

Artikel hat geschrieben : [...] Sprachsymbol "Volkssouveränität" (V.) als normativer Grundbegriff in der Theorie des modernen demokratischen Verfassungsstaates Verwendung. Auf charakteristische Weise verbindet V. den von Bodin in die neuzeitliche Staatstheorie eingeführten, vom Lateinischen "superioritas" abgeleiteten "Souveränitäts"-Begriff mit dem eher politisch unbestimmten "Volks"- Begriff. V. wird dann im 19. und 20. Jh. zur allgemein anerkannten Bezeichnung für die verfassungsgebende, "konstituierende" Gewalt (pouvoir constituant) und zur Kurzformel für die demokratische Legitimation des Verfassungsstaates [...]
Warum steht dort nicht schlicht, der normative Grundbegriff sei ein Wort oder ein Ausdruck, anstelle dessen hat man den Begriff "Sprachsymbol" gewählt. Meine Vermutung ist zwar die, daß es eher kontingent ist und daher vernachlässigenswert, aber vielleicht irre ich mich auch.

Interessant, "Volk", so meinen die AutorInnen sei ein politisch eher unbestimmter Begriff. Es wird zutreffend sein, soweit meine bescheidenen Kenntnisse reichen. Der Begriff "V." (ich kürze ab wie im Artikel vorgegeben) ist an die Nationalstaatlichkeit geknüpft; wer aber, d.h. welche Personen (-Kreise) zum Nationalstaat gehören, ist überhaupt nicht festgelegt.

Falls ich den von Dir @Hermeneuticus, kopierten Auszug ("Begriffliches") richtig verstehe, dann sagt der Begriff "V." überhaupt noch nichts über Wahlmodi (passives + aktives Wahlrecht) Das erfaßt der Begriff gar nicht.




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Friederike
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Mi 15. Mai 2019, 16:42

Artikel hat geschrieben : Als konstituierende Gewalt "erschöpft" sich die V. im Akt der Verfassungsgebung; sie bleibt in der Verfassungsordnung "aufgehoben", bis es – aus welchen internen oder externen Gründen auch immer – zu einer Erneuerung des verfassungsgebenden Aktes kommen muss. In den sprachlichen Formeln "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus", "Alle Macht kommt vom Volke" etc. hat dieses V.-Prinzip inzwischen Eingang in alle geltenden, auch in die neuesten osteuropäischen Verfassungen gefunden und gehört damit zu den tragenden Legitimationsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates [...]
V. ist also ein Begriff, der nichts weiter tut als (zu) legitimieren -was unter systematischem und praktischem Aspekt sehr viel ist.




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Jörn Budesheim
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Do 16. Mai 2019, 05:39

Friederike hat geschrieben : [Volkssouveränität] ist also ein Begriff, der nichts weiter tut als (zu) legitimieren ...
Das wäre natürlich Schmu :) Es geht nach meiner Ansicht eher darum, die Quelle der Legitimität zu benennen.

Auf derselben Seite findet man dazu folgendes: "Der entscheidende Schritt schien dann am 1. Juli 1948 getan, als die elf Ministerpräsidenten der drei westdeutschen Besatzungszonen in Frankfurt am Main von den Militärgouverneuren die deutschlandpolitischen Entscheidungen der Londoner Sechsmächtekonferenz entgegennahmen. Diese so genannten Frankfurter Dokumente enthielten die Aufforderung an die Ministerpräsidenten, eine "Verfassunggebende Versammlung" einzuberufen, um "eine demokratische Verfassung" auszuarbeiten. Diese Verfassung sollte eine Regierungsform des föderalistischen Typs schaffen, die Rechte der beteiligten Länder schützen, die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthalten und eine angemessene Zentralinstanz schaffen. Diese Verfassung war von den Militärgouverneuren zu genehmigen und "zur Ratifizierung durch ein Referendum in den beteiligten Ländern" in Kraft zu setzen."




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Friederike
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Do 16. Mai 2019, 08:33

Jörn Budesheim hat geschrieben :
Do 16. Mai 2019, 05:39
Friederike hat geschrieben : [Volkssouveränität] ist also ein Begriff, der nichts weiter tut als (zu) legitimieren ...
Das wäre natürlich Schmu :) Es geht nach meiner Ansicht eher darum, die Quelle der Legitimität zu benennen.
Ja, meine Formulierung war ungenau. Der Begriff "V." besagt, wer oder was die Macht/Gewalt legitimiert. Die Macht/Gewalt findet ihre Legitimation im Volk. Bist Du damit einverstanden? Oder ist Dein Punkt ein anderer?




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Friederike hat geschrieben :
Mi 15. Mai 2019, 16:42
V. ist also ein Begriff, der nichts weiter tut als (zu) legitimieren...
Das klingt, als sei V. eine ideologische Beschönigungsvokabel, mit der Politiker in Sonntagsreden beliebigen Herrschaftsverhältnissen einen demokratischen Anstrich verpassen können. :-) Aber das kann ja wohl nicht (von Dir gemeint) sein.

Stellen wir uns vor: Nach einer Revolution gibt sich das souveräne Volk mehrheitlich eine Verfassung wie im Absolutismus. Es wird ein charismatischer "starker Mann" mit unbeschränkter Macht ausgestattet und die Erfolge festgelegt; bürgerliche Rechte und Freiheiten würden zugunsten des edlen Führers gestrichen. :-) Durch diesen "souveränen Akt" würde sich das Volk in einen Haufen von Untertanen verwandeln. Das wäre doch absurd.

Wenn man V. ernst nimmt, muss sie schon eine dauerhaft geltende Norm für die Herrschaftsverhältnisse und die Organisation des Gemeinwesens bleiben. D.h. die Verfassung des Staates muss V. spezifizieren und auf Dauer stellen. Das würde etwa bedeuten, dass die jeweiligen Machtinhaber nur als Repräsentanten des Volkes agieren dürfen; dass sie frei gewählt und abgewählt werden können; dass sie der Kontrolle durch ein Recht unterliegen, vor dem alle gleich sind; dass im Staat ein freier politischer Willensbildungsprozess stattfinden kann usw.

Eine legitimierende Funktion kann also der Begriff V. nur dann erfüllen, wenn er zugleich ein ordnendes Prinzip und die politische Realität im Sinne einer "gelebten" V. organisiert ist.




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Do 16. Mai 2019, 10:11

Als konstituierende Gewalt "erschöpft" sich die V. im Akt der Verfassungsgebung; sie bleibt in der Verfassungsordnung "aufgehoben", bis es – aus welchen internen oder externen Gründen auch immer – zu einer Erneuerung des verfassungsgebenden Aktes kommen muss.

(Aus dem Artikel "Volkssouveränität", s.o.)
Aus den genannten Gründen bin ich dieser These gegenüber etwas skeptisch. Das könnte so gelesen werden, als beschränkte sich die reale Volkssouveränität auf historische Ausnahmezustände wie Revolutionen und Staatsgründungen. Im Normalzustand verwandelten sich die souveränen Bürger dagegen in gehorsame Untertanen - bis zur nächsten Ausnahmesituation, in der die Verfassung wieder souverän geändert würde. Da klingt Carl Schmitts These nach: "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet." Wenn aber der Souverän des Ausnahmezustands sich im Normalzustand in einen Untertanen verwandelt, wird "Souveränität" ad absurdum geführt.




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Friederike
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Do 16. Mai 2019, 10:52

Hermeneuticus hat geschrieben :
Do 16. Mai 2019, 09:50
Friederike hat geschrieben :
Mi 15. Mai 2019, 16:42
V. ist also ein Begriff, der nichts weiter tut als (zu) legitimieren...
Das klingt, als sei V. eine ideologische Beschönigungsvokabel, mit der Politiker in Sonntagsreden beliebigen Herrschaftsverhältnissen einen demokratischen Anstrich verpassen können. :-) Aber das kann ja wohl nicht (von Dir gemeint) sein.
Wenn ich Deine Annahme, indem ich mich vollständig zitiere, bestätigen dürfte:
Friederike hat geschrieben : V. ist also ein Begriff, der nichts weiter tut als (zu) legitimieren -was unter systematischem und praktischem Aspekt sehr viel ist.




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Friederike
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Do 16. Mai 2019, 12:32

Hermeneuticus hat geschrieben :
Do 16. Mai 2019, 10:11
Als konstituierende Gewalt "erschöpft" sich die V. im Akt der Verfassungsgebung; sie bleibt in der Verfassungsordnung "aufgehoben", bis es – aus welchen internen oder externen Gründen auch immer – zu einer Erneuerung des verfassungsgebenden Aktes kommen muss.

(Aus dem Artikel "Volkssouveränität", s.o.)
Aus den genannten Gründen bin ich dieser These gegenüber etwas skeptisch. Das könnte so gelesen werden, als beschränkte sich die reale Volkssouveränität auf historische Ausnahmezustände wie Revolutionen und Staatsgründungen. Im Normalzustand verwandelten sich die souveränen Bürger dagegen in gehorsame Untertanen - bis zur nächsten Ausnahmesituation, in der die Verfassung wieder souverän geändert würde. Da klingt Carl Schmitts These nach: "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet." Wenn aber der Souverän des Ausnahmezustands sich im Normalzustand in einen Untertanen verwandelt, wird "Souveränität" ad absurdum geführt.
Ich bin irritiert, weil ich nicht weiß, wie ich Deinen Ausdruck "These", die auf eine bestimmte Weise gelesen werden "könnte", verstehen soll.

Daß sich die V. im verfassungsgebenden Akt erschöpft, ist doch eine Tatsachenfeststellung oder nicht? Das heißt, ich verstehe die Aussage im Lex.-Artikel so, daß sie lediglich einen bestehenden Sachverhalt wiedergibt. Ob der Sachverhalt wünschenswert ist oder nicht bzw. ob dieser Sachverhalt dem Anspruch, Legitimationsgrundlage zu sein, genügt, das bleibt in der Aussage doch offen?




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Fr 17. Mai 2019, 10:09

Friederike hat geschrieben :
Do 16. Mai 2019, 12:32
Daß sich die V. im verfassungsgebenden Akt erschöpft, ist doch eine Tatsachenfeststellung oder nicht? (...) Ob der Sachverhalt wünschenswert ist oder nicht bzw. ob dieser Sachverhalt dem Anspruch, Legitimationsgrundlage zu sein, genügt, das bleibt in der Aussage doch offen?
Ob eine Behauptung eine Tatsache feststellt oder nicht, hängt ja wesentlich von der Bedeutung der verwendeten Begriffen ab. Ob sich als die Volkssouveränität im verfassungsgebenden Akt erschöpft oder nicht, hängt auch davon, wie man den Begriff "Volkssouveränität" versteht. Mir scheint sich in der zitierten Behauptung:
Als konstituierende Gewalt "erschöpft" sich die V. im Akt der Verfassungsgebung; sie bleibt in der Verfassungsordnung "aufgehoben", bis es – aus welchen internen oder externen Gründen auch immer – zu einer Erneuerung des verfassungsgebenden Aktes kommen muss.
ein Verständnis von "V." zu bekunden, das ich nicht teile. Ich verstehe "V." anders.

Was ist ein Souverän? Das ist - nach meinem Verständnis - die de facto herrschende Instanz im Staat, deren Macht alle anderen gesellschaftlichen und politischen Mächte übertrumpft. Ich denke dabei etwa an den französischen König im 17. Jh. Und weil ich "Souverän" so verstehe, kann ich nicht nachvollziehen, wieso sich die Souveränität der herrschenden Instanz auf einen einzelnen, verfassungsgebenden Akt beschränken sollte. Ein Souverän, der nach der Verabschiedung der Verfassung abdankt, ist dann nicht mehr die de facto herrschende Instanz im Staat. Das wäre ein absurdes Verständnis von "Souveränität". Nach meinem Verständnis kann sich also politische Souveränität nicht hinreichend mit "konstituierende Gewalt" erläutern lassen.




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Fr 17. Mai 2019, 13:04

Hermeneuticus hat geschrieben :
Fr 17. Mai 2019, 10:09
Ob eine Behauptung eine Tatsache feststellt oder nicht, hängt ja wesentlich von der Bedeutung der verwendeten Begriffen ab. Ob sich als die Volkssouveränität im verfassungsgebenden Akt erschöpft oder nicht, hängt auch davon, wie man den Begriff "Volkssouveränität" versteht. Mir scheint sich in der zitierten Behauptung:
Als konstituierende Gewalt "erschöpft" sich die V. im Akt der Verfassungsgebung; sie bleibt in der Verfassungsordnung "aufgehoben", bis es – aus welchen internen oder externen Gründen auch immer – zu einer Erneuerung des verfassungsgebenden Aktes kommen muss.
ein Verständnis von "V." zu bekunden, das ich nicht teile. Ich verstehe "V." anders.

Was ist ein Souverän? Das ist - nach meinem Verständnis - die de facto herrschende Instanz im Staat, deren Macht alle anderen gesellschaftlichen und politischen Mächte übertrumpft. Ich denke dabei etwa an den französischen König im 17. Jh. Und weil ich "Souverän" so verstehe, kann ich nicht nachvollziehen, wieso sich die Souveränität der herrschenden Instanz auf einen einzelnen, verfassungsgebenden Akt beschränken sollte. Ein Souverän, der nach der Verabschiedung der Verfassung abdankt, ist dann nicht mehr die de facto herrschende Instanz im Staat. Das wäre ein absurdes Verständnis von "Souveränität". Nach meinem Verständnis kann sich also politische Souveränität nicht hinreichend mit "konstituierende Gewalt" erläutern lassen.
Ich stimme Dir zu. Nur ist es doch so, daß V. tatsächlich mehr umfaßt als den (einmaligen) Akt der Verfassungskonstitution. Denn die von Dir zuvor genannten weiteren Bedingungen,
Hermeneuticus hat geschrieben : Wenn man V. ernst nimmt, muss sie schon eine dauerhaft geltende Norm für die Herrschaftsverhältnisse und die Organisation des Gemeinwesens bleiben. D.h. die Verfassung des Staates muss V. spezifizieren und auf Dauer stellen. Das würde etwa bedeuten, dass die jeweiligen Machtinhaber nur als Repräsentanten des Volkes agieren dürfen; dass sie frei gewählt und abgewählt werden können; dass sie der Kontrolle durch ein Recht unterliegen, vor dem alle gleich sind; dass im Staat ein freier politischer Willensbildungsprozess stattfinden kann usw.

die erfüllt sein müßten, damit man vom Volk als Souverän sprechen kann, sind erfüllt. Das heißt, V. ist nicht nur "konstituierende Gewalt", die in einem Gründungsakt aufgeht, sondern sie wird auf den verschiedenen Organisationsebenen des Staatswesens nochmals etabliert.

Die Frage ist, ob V. ausschließlich als "konstituierende Gewalt" bestimmt wird. Den Abschnitt "Begriffliches" finde ich in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Zunächst las ich das "als konstituierende Gewalt" so, daß damit lediglich eine von mehreren Bestimmungen angeführt wird. Da nun allerdings nichts Weiteres folgt und Referenda, Volksabstimmungen etc. bereits aus der V. "abgeleitete" Verfahren sind ... hm, dann dürfte die "konstituierende Gewalt" zu sein den Begriff abdecken. Also doch eindeutig. Und das würde bedeuten, daß zwar die im Zitierten genannten Bedingungen erfüllt sind, sie jedoch nicht zur V. gehören.




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Friederike
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Fr 17. Mai 2019, 15:05

Jörn Budesheim hat geschrieben :
Do 16. Mai 2019, 05:39
Es geht nach meiner Ansicht eher darum, die Quelle der Legitimität zu benennen.

Auf derselben Seite findet man dazu folgendes: "Der entscheidende Schritt schien dann am 1. Juli 1948 getan, als die elf Ministerpräsidenten der drei westdeutschen Besatzungszonen in Frankfurt am Main von den Militärgouverneuren die deutschlandpolitischen Entscheidungen der Londoner Sechsmächtekonferenz entgegennahmen. Diese so genannten Frankfurter Dokumente enthielten die Aufforderung an die Ministerpräsidenten, eine "Verfassunggebende Versammlung" einzuberufen, um "eine demokratische Verfassung" auszuarbeiten. Diese Verfassung sollte eine Regierungsform des föderalistischen Typs schaffen, die Rechte der beteiligten Länder schützen, die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthalten und eine angemessene Zentralinstanz schaffen. Diese Verfassung war von den Militärgouverneuren zu genehmigen und "zur Ratifizierung durch ein Referendum in den beteiligten Ländern" in Kraft zu setzen."
Abgesehen davon, daß in diesem konkreten Fall weniger das Volk als vielmehr verschiedene andere Mächte die Verfassung installierten, so wirft der beschriebene Vorgang die Frage auf, wie das oder ein Volk als Ganzes sich eine Verfassung geben kann. Es müßte zumindest zunächst eine Versammlung von Repräsentanten geben (da beißt die Katze sich eigentlich schon in den Schwanz), die eine Verfassung ausarbeitet, über die das Volk dann abstimmt. Zweite, praktisch nicht einzulösende Bedingung: Wer zum Volk gehört, das abstimmt.




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Jörn Budesheim
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Sa 18. Mai 2019, 06:13

Hermeneuticus hat geschrieben : Was ist ein Souverän? Das ist - nach meinem Verständnis - die de facto herrschende Instanz im Staat, deren Macht alle anderen gesellschaftlichen und politischen Mächte übertrumpft. Ich denke dabei etwa an den französischen König im 17. Jh. Und weil ich "Souverän" so verstehe, kann ich nicht nachvollziehen, wieso sich die Souveränität der herrschenden Instanz auf einen einzelnen, verfassungsgebenden Akt beschränken sollte. Ein Souverän, der nach der Verabschiedung der Verfassung abdankt, ist dann nicht mehr die de facto herrschende Instanz im Staat. Das wäre ein absurdes Verständnis von "Souveränität". Nach meinem Verständnis kann sich also politische Souveränität nicht hinreichend mit "konstituierende Gewalt" erläutern lassen.
Wörterbuch der philosophischen Begriffe hat geschrieben : konstitutiv, von lat. constitutivus ›zur Feststellung dienend‹, festsetzend, bestimmend, grundlegend; bei I. Kant Erfahrung ermöglichend
Ich verstehe, siehe oben, unter "konstituieren" "bestimmen". Ich würde an dieser Stelle zwischen dem Akt und dem Gehalt unterscheiden wollen. Der Akt der Regelfestlegung, Regelbestimmung findet zwar nur einmal statt, aber der Gehalt, der gesetzt wird, bleibt in Geltung und bestimmt des darauffolgende Spiel. Die Geltung muss nicht in einer Art creatio continua dauernd erneuert werden. Der Souverän dankt also nicht ab, denn seine Regelfestlegung gilt dauerhaft, diese Regeln übertrumpfen jederzeit alle anderen Mächte, die sich in dieses Setting fügen müssen.

Meines Erachtens erleben wir im Moment live, vermutlich an verschiedenen Stellen, wie einzelne Machthaber versuchen, den Volkssouverän zu entmachten: Donald Trump ist ein Beispiel dafür. Der Volkssouverän ist natürlich ein Papiertiger, wenn niemand die von ihm gesetzten Regeln verteidigt. Deswegen sind Verfassungen ja auch so gestaltet, dass nicht zu viel Macht in einer einzelnen Hand liegt ...




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Friederike hat geschrieben :
Fr 17. Mai 2019, 13:04
Ich stimme Dir zu. Nur ist es doch so, daß V. tatsächlich mehr umfaßt als den (einmaligen) Akt der Verfassungskonstitution. Denn die von Dir zuvor genannten weiteren Bedingungen [...]
die erfüllt sein müßten, damit man vom Volk als Souverän sprechen kann, sind erfüllt.
Aber im Artikel ist davon nicht die Rede. Es wird sogar behauptet. dass sich die V. im Akt der Verfassungsgebung "erschöpfe" und in der Zeit bis zu einer neuen Verfassungsgebung "aufgehoben" bleibe.

Nun kennen wir als alte Hegelianer ;-) allerdings den dreifachen Sinn von "aufheben", zu dem auch die Bedeutungsfacette der Aufbewahrung oder Erhaltung gehört. Und können somit lesen: In der Verfassung, die das politische Leben des Staates ordnet, ist die V. - wiewohl transformiert und virtualisiert - aufbewahrt. Aber der Artikel verliert kein Wort darüber, dass gewiss nicht jede beliebige Verfassung, die das souveräne Volk sich geben könnte, geeignet ist, die V. "aufzubewahren". Wie schon gesagt, könnte sich das Volk ja auch jubelnd einem Diktator unterwerfen und ihm seine Souveränität ganz abtreten.
Vielleicht haben die Verfasser des Artikels als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es sich bei der Verfassungsgebung um eine rechtsstaatliche, liberale und demokratische Verfassung handeln müsse. Aber ich wollte sicherheitshalber doch mal drüber gesprochen haben. ;-)
...hm, dann dürfte die "konstituierende Gewalt" zu sein den Begriff abdecken. Also doch eindeutig. Und das würde bedeuten, daß zwar die im Zitierten genannten Bedingungen erfüllt sind, sie jedoch nicht zur V. gehören.
Ja, genau. Man könnte auch sagen: Für den Begriff von V., der im Artikel angeboten wird, ist es zufällig, welche Verfassung ein Staat hat. Mit diesem Begriff von V. wäre auch eine Diktatur verträglich.

Man könnte außerdem fragen: Was ist eigentlich mit der Souveränität des deutschen Volkes, wenn es sie doch niemals in einem verfassunggebenden Akt - nämlich einer Abstimmung über das Grundgesetz - ausgeübt hat? Leben wir Deutschen also in Wahrheit immer noch unter dem Diktat der Siegermächte, die uns Anno 49 das GG aufs Auge gedrückt haben?




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So 19. Mai 2019, 09:22

Jörn Budesheim hat geschrieben :
Sa 18. Mai 2019, 06:13
Der Akt der Regelfestlegung, Regelbestimmung findet zwar nur einmal statt, aber der Gehalt, der gesetzt wird, bleibt in Geltung und bestimmt des darauffolgende Spiel. Die Geltung muss nicht in einer Art creatio continua dauernd erneuert werden. Der Souverän dankt also nicht ab, denn seine Regelfestlegung gilt dauerhaft, diese Regeln übertrumpfen jederzeit alle anderen Mächte, die sich in dieses Setting fügen müssen.
Das gilt aber nur, wenn es sich beim betreffenden Staat um einen demokratischen Rechtsstaat handelt. Was ist aber, wenn das souveräne Volk einen Diktator auf Lebenszeit einsetzt, der die Gesetze jederzeit nach seinem Gutdünken ändern kann? Wo bleibt da der Gehalt der V.?
Meines Erachtens erleben wir im Moment live, vermutlich an verschiedenen Stellen, wie einzelne Machthaber versuchen, den Volkssouverän zu entmachten: Donald Trump ist ein Beispiel dafür. Der Volkssouverän ist natürlich ein Papiertiger, wenn niemand die von ihm gesetzten Regeln verteidigt. Deswegen sind Verfassungen ja auch so gestaltet, dass nicht zu viel Macht in einer einzelnen Hand liegt ...
Das gilt nur für liberale, rechtsstaatliche, demokratische Verfassungen mit Gewaltenteilung. Und bei einer solchen Ausbalancierung der verschiedenen "Gewalten" und gesellschaftlichen Mächte würde ich auch eigentlich den Begriff des Souveräns und der Souveränität nicht mehr gebrauchen. Dieser Begriff weckt falsche, antiquierte Assoziationen (Absolutismus). Ja ich finde, "Volkssouveränität" ist streng genommen sogar eine Paradoxie Der moderne Rechtsstaat ist vielmehr ein Regelwerk, in dem ein Souverän im eigentlichen Sinne gar keinen Platz hat und haben soll.




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So 19. Mai 2019, 11:58

Hermeneuticus hat geschrieben :
So 19. Mai 2019, 09:06
Man könnte außerdem fragen: Was ist eigentlich mit der Souveränität des deutschen Volkes, wenn es sie doch niemals in einem verfassunggebenden Akt - nämlich einer Abstimmung über das Grundgesetz - ausgeübt hat? Leben wir Deutschen also in Wahrheit immer noch unter dem Diktat der Siegermächte, die uns Anno 49 das GG aufs Auge gedrückt haben?

[...] Man könnte auch sagen: Für den Begriff von V., der im Artikel angeboten wird, ist es zufällig, welche Verfassung ein Staat hat. Mit diesem Begriff von V. wäre auch eine Diktatur verträglich.
Zu beiden Punkten möchte ich jetzt einen längeren Abschnitt aus dem 3., dem systematischen Teil des Artikels zitieren (die Unterstreichungen sind von mir). Die dt. Staatsgründung ist ein Sonderfall, bei der man geradezu von der Verschleierung der tatsächlichen Legitimation durch den Begriff "V." sprechen könnte, eben weil über die Verfassung noch nicht einmal das Volk abgestimmt hat. Die Autoren gehen auf den grundsätzlichen Schwachpunkt der konstituierenden Versammlung allerdings ein.

Grundsätzlich verstehe ich die Autoren so, daß sie versuchen, so weit es irgend möglich ist, lediglich zu beschreiben. Was der Begriff "V." leistet und was er nicht leistet, wird deutlich gemacht. Deswegen finde ich Deine Formulierung, "Begriff von V., der im Artikel angeboten wird" mißverständlich, weil er nahelegt, besser nicht ausschließt, die Autoren würden in apologetischer Absicht schreiben. Das ist meines Erachtens nicht der Fall.
Artikel hat geschrieben : 3. Systematisches

Sieht man einmal vom Vatikanstaat und einigen monarchischen und autokratischen Regimes in der arabisch-islamischen Welt ab, so berufen sich heute eigentlich alle Staaten der Welt – zumindest verbal – zu ihrer Legitimation auf das V.-Prinzip; die Verfassungsformel "Die Staatsgewalt geht vom Volk aus" ist auch dort, wo diese Berufung ganz offensichtlich nichts mit der Realität zu tun hat, üblich und stereotyp. An folgenden Merkmalen lassen sich Hinweise für die Wirklichkeit des V.-Prinzips gewinnen: Der zentrale Aspekt der V. ist offensichtlich ihre Funktion als "verfassungsgebende" oder "konstituierende Gewalt". Als pouvoir constituant fundiert die V. den verfassungsgebenden Prozess und geht insoweit der Verfassung und den durch sie im Rahmen der Gewaltenteilungssystematik "konstituierten" Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) zeitlich wie systematisch voraus und bildet so ihren eigentlichen Entstehungs- und Legitimationsgrund. Kaum je kann die Verfassungsgebung (-beratung und -beschluss) unmittelbar durch das (empirisch versammelte) Volk erfolgen; in der Regel wird der verfassunggebende Wille durch eine (demokratisch gewählte) Repräsentation des Volkes ausgeübt; nach dem Vorbild der Französischen Revolution gilt als bevorzugtes Modell eine aus demokratischen Wahlen hervorgegangene "Nationalversammlung". Typisch ist auch, dass eine solche Nationalversammlung, hat sie ihre Aufgabe der Verfassungsberatung und -beschließung erfüllt, sich entweder aufzulösen oder in ein normales gesetzgebendes Parlament zu verwandeln sucht und so von der "konstituierenden" zu einer "konstituierten Gewalt" neben anderen wird, die nun im Rahmen der Gewaltenteilungssystematik der Verfassung definierte Kompetenzen und Aufgaben wahrzunehmen hat. Ist die Verfassungsgebung erfolgt, so hat das Prinzip der V. seine konstituierende Funktion erfüllt; übrig bleibt seine legitimierende Funktion, die sich vor allem auf die Praxis der demokratischen Prozesse im Rahmen des modernen Verfassungsstaates bezieht: auf Artikulation und Aggregation gesellschaftlicher Interessen und Bedürfnisse aller Art im Kontext einer pluralistischen Gesellschaft; auf die konkurrenz- oder koalitionsorientierten Interaktionen politischer → Parteien im Mehrparteiensystem; vorzüglich auf die politischen → Wahlen in Kommunen, Ländern und Gesamtstaat. Natürlich nicht nur auf die Institutionen und Verfahren der repräsentativen oder mittelbaren → Demokratie, sondern auch gleichermaßen auf die verschiedenen direktdemokratischen oder plebiszitären Einrichtungen im Verfassungsstaat wie Volksentscheide und -abstimmungen, Plebiszite und Referenda. Schließlich auch noch auf den demokratischen Regierungsprozess, auf die Willens- und Entscheidungsfindung und auf die komplexe Ausübung der staatlichen Gewalten Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sowie Jurisdiktion, die alle "im Namen des Volkes" erfolgen und so ihre demokratische Legitimation durch das Prinzip der V. erhalten. Das Prinzip der V. als pouvoir constituant ist die Legitimationsgrundlage aller pouvoirs constitués des demokratischen Verfassungsstaates.




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Friederike
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So 19. Mai 2019, 15:55

Hermeneuticus hat geschrieben :
So 19. Mai 2019, 09:22
Dieser Begriff weckt falsche, antiquierte Assoziationen (Absolutismus). Ja ich finde, "Volkssouveränität" ist streng genommen sogar eine Paradoxie. Der moderne Rechtsstaat ist vielmehr ein Regelwerk, in dem ein Souverän im eigentlichen Sinne gar keinen Platz hat und haben soll.
Dann plädiere ich dafür, dem Begriff "Volk" keinen Raum mehr zu gewähren, weil auch dieser Begriff mehr ungute als gute Assoziationen weckt. "Politisch eher unbestimmt", wie im Artikel ausgedrückt, die ethnische Bestimmung dominiert meiner Einschätzung nach. "Staatsbürger" oder "Bürger" könnte man als Ersatzbegriffe wählen. Das ist jetzt außerhalb der Artikelbesprechung, weil der Begriff "Volk" dort nicht weiter erörtert wird.




szimmer
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So 19. Mai 2019, 21:18

Na ja der Begriff Bürger ist für mich genauso vorbelastet. Ich erschaudere immer wenn behauptet wird wir seien alle Bürger. Wir leben ja nicht mehr im Mittelalter wo ein Graf oder sonst ein Patriarch von der Burg herunterherrschte. Das ist mir zu absolutistisch. Im politisch bürgerlichen Lager mag das ja noch hinhauen. Aber die haben ja auch noch das C vorne dran 😉

"Etymologisch steckt im Wort Burg das Verb bergen, von dem sich auch die Geborgenheit ableitet, was in der Frühgeschichte die Flucht auf den Berg meinte (wo sich oft die Fliehburgen befanden)."
https://de.m.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrger
Jetzt wird mir auch der Begriff "Papa Staat" klar 😏



P.S. Wer den Fehler findet darf ihn behalten ;)

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